Allgemeine Geschäftsbedingungen
VD Sportwagenvermietung
A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
- Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung, durch verbindliche Buchung oder durch Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Eine Buchung bedarf der Bestätigung durch den Vermieter.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich dieses nach der gesonderten Widerrufsbelehrung des Vermieters. Soweit gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
- Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen.
- Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, das Mietfahrzeug an eine namentlich aufgeführte Person zu überlassen. Dabei hat er die Auswahl des Fahrers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser im Besitz der für das jeweilige Mietfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch alle sonstigen Auflagen und Voraussetzungen erfüllt.
- Vorbehaltlich einer ausdrücklich im Mietvertrag geregelten Ausnahme ist der Mieter nicht berechtigt, das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung.
- Der Mieter haftet dafür, dass auch berechtigte Zusatzfahrer die Bestimmungen des Mietvertrags und dieser AGB einhalten.
B. Allgemeines
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit gegebenenfalls erforderlichem Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter diese Dokumente bei Übergabe nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Entstehende Schäden oder Aufwendungen sind vom Mieter zu ersetzen.
- Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mangelfreiem und funktionsfähigem Zustand übergeben. Etwaige Beschädigungen, Abweichungen oder sonstige Auffälligkeiten werden im Übergabeprotokoll festgehalten.
- Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug ist mit dem vertraglich vereinbarten Tankstand zurückzugeben. Bei Rückgabe mit geringerem Tankstand oder bei nicht vertragsgemäßer Betankung ist der Vermieter berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten gemäß Mietvertrag, Angebot oder Preisliste abzurechnen.
- Soweit für das jeweilige Fahrzeug besondere Kraftstoffvorgaben gelten, sind diese zwingend einzuhalten. Tankbelege sind auf Verlangen aufzubewahren und vorzulegen.
- Nicht im Voraus vereinbarte Mehrkilometer werden gemäß Mietvertrag, Angebot oder aktueller Preisliste des Vermieters berechnet.
- Unabhängig von schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters zu den für den Mietvertrag wesentlichen Umständen einen wichtigen Bestandteil des Vertrages dar. Der Mieter erklärt insbesondere, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises sowie aller vertraglich geschuldeten Nebenleistungen in der Lage ist.
- Mit Rücksicht auf die mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen verbundenen besonderen Risiken verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nicht unter Alkohol-, Drogen- oder sonstiger fahruntüchtig machender Beeinflussung zu führen.
- Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke, Wettkämpfe, Rennen, Renntrainings oder vergleichbare Veranstaltungen zu benutzen.
- Auslandsfahrten beziehungsweise Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
- Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS-Ortungssystem oder vergleichbaren Sicherheitssystemen ausgestattet sein.
- Soweit vereinbart oder bei Übergabe ausdrücklich darauf hingewiesen wird, darf das Fahrzeug nur unter bestimmten Sicherheitsvorgaben abgestellt werden. Verstöße gegen solche Vorgaben können haftungsrechtliche Folgen haben.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu führen und zu überwachen. Zur Überprüfungspflicht gehören insbesondere die ständige Kontrolle der Verkehrssicherheit, die Beachtung von Warnhinweisen und Anzeigen, die Einhaltung der im Fahrzeugschein beziehungsweise in den Fahrzeugunterlagen aufgeführten Daten sowie die Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch.
- Das Ausschalten von Sicherheitssystemen, die Nutzung verbotener Fahrmodi oder die Durchführung ausdrücklich untersagter Fahrzeugfunktionen sind unzulässig, soweit dies bei Übergabe, im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist.
- Soweit bestimmte Fahrmanöver oder Fahrzeugfunktionen ausdrücklich verboten sind, kann für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe gemäß Mietvertrag, Angebot oder gesonderter Vereinbarung fällig werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
- Eine Reinigung des Fahrzeugs durch den Mieter ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig.
- Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch für berechtigte Zusatzfahrer abgibt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
C. Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung, Geruchsbeeinträchtigung oder sonstigem Zustand, der eine Sonderreinigung oder zusätzlichen Aufwand erfordert, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz beziehungsweise ersetzt die dadurch entstehenden Kosten.
- Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietdauer mitzuteilen und bedarf seiner ausdrücklichen Genehmigung. Auch bei einer lediglich mündlich vereinbarten Verlängerung bleiben alle Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrags wirksam, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Wird eine Verlängerung nicht genehmigt oder erfolgt sie nicht, ist das Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Für die Dauer einer ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, die nach Preisliste, Angebot oder Mietvertrag maßgeblichen Nutzungsentgelte zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
- Mietpreis, Kaution, Versicherungsschutz, Selbstbeteiligung, Zusatzleistungen und sonstige Kosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste, dem individuellen Angebot oder dem Mietvertrag.
- Der Mietpreis einschließlich etwaiger Kautionen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für vereinbarte Verlängerungen der Mietdauer.
- Mehrkilometer, Zusatzkosten, Schäden, Selbstbeteiligungen, Betankungskosten und sonstige nachträgliche Forderungen können nach Rückgabe des Fahrzeugs gesondert abgerechnet werden.
- Bei Beendigung des Mietvertrags ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort und grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben, vorbehaltlich im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
- Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen des Vermieters berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Wird mit Kreditkarte gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch weitere aus dem Mietverhältnis entstehende Forderungen, insbesondere Schäden, Schadensselbstbeteiligungen oder sonstige vertraglich geschuldete Beträge, über die hinterlegte Kreditkarte abzurechnen, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
D. Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden
- Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
- Die Beseitigung von Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer geeigneten Fachwerkstatt vorgenommen werden, sofern nicht ausnahmsweise eine sofortige Maßnahme erforderlich ist und der Vermieter vorab nicht erreichbar war.
- Der Vermieter erstattet dem Mieter verauslagte Kosten nur gegen Vorlage einer quittierten Originalrechnung und nur dann, wenn der Mieter nachweist, dass die Schäden oder Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden oder das Fahrzeug verkehrsunsicher war.
2. Schäden durch Unfall
- Ein Unfallschaden ist jedes Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist.
- Bei jeder Art von Unfall, Kollision, Beschädigung oder sonstigem Schadenereignis hat der Mieter
a) unverzüglich den Vermieter zu verständigen,
b) soweit erforderlich die Polizei zu informieren und die gesetzlichen Pflichten am Unfallort einzuhalten,
c) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
d) nach Rückgabe des Fahrzeugs einen vollständigen Schadenbericht zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben.
E. Haftung des Mieters
- Überlässt der Mieter das Fahrzeug einer im Mietvertrag nicht aufgeführten und nicht berechtigten dritten Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
- Durch gesonderte Vereinbarung kann die Haftung des Mieters und berechtigter Fahrer auf einen vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall beschränkt werden. Eine solche Haftungsreduzierung orientiert sich am Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
- Die Haftung des Mieters beziehungsweise Fahrers für Verkehrsverstöße, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Bußgelder, Verwarnungsgelder, Gebühren, Maut-, Bearbeitungs- und sonstige Nebenkosten bleibt hiervon unberührt.
- Der Mieter und etwaige berechtigte Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Sie stellen den Vermieter von sämtlichen dadurch entstehenden Forderungen Dritter oder Behörden frei.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler, Fehlgebrauch, Überbeanspruchung oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände während der Mietzeit zurückzuführen sind.
- Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle grob fahrlässiger Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter beziehungsweise Fahrer entsprechend dem Grad des Verschuldens bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
- Eine vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt ferner, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere
a) in den Fällen, in denen ein Versicherer im Rahmen einer Vollkaskoversicherung seine Leistung kürzen oder verweigern dürfte,
b) bei Führen des Fahrzeugs unter Alkohol-, Drogen- oder sonstiger Fahruntüchtigkeit,
c) wenn das Fahrzeug einem Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis überlassen wird,
d) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wird,
e) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten beziehungsweise Grenzübertritten,
f) bei sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die zum Wegfall oder zur Einschränkung des Versicherungsschutzes führen können. - Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Totalschadensfall auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Darüber hinaus haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung, Rückführung, Sachverständigenkosten, Mietausfall sowie weitere dem Vermieter entstehende unfall- oder schadensbedingte Kosten.
- Bei Überlassung des Fahrzeugs an berechtigte Zusatzfahrer haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und das Verhalten dieser Personen wie für eigenes Verhalten.
- Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen, soweit dies nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
F. Außerordentliche Kündigung
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei mangelnder Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäßem oder unrechtmäßigem Gebrauch, vorsätzlicher Beschädigung des Mietfahrzeugs, dem Versuch, entstandene Schäden zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeugs bei oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten oder unerlaubter Weitervermietung beziehungsweise Weitergabe des Fahrzeugs.
G. Stornobedingungen
- Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 100% des Mietpreises - Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inklusive aller Gebühren und Extras.
- Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt.
H. Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit nicht gesetzlich eine Ausnahme greift.
- Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung des Vermieters.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
- Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zum Widerruf sowie etwaige gesetzliche Ausschluss- oder Erlöschensgründe.
I. Einholen von Informationen bei Auskunfteien
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter zur Prüfung der Bonität und zur Wahrung berechtigter Interessen Auskünfte über ihn bei Auskunfteien, insbesondere der SCHUFA, einholen kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
J. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist – soweit gesetzlich zulässig – für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
